Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b

Ab dem 01.01.2015 stehen diese Leistungen allen Pflegeversicherten, die ein Pflegegrad haben zur Verfügung.
Bei Einstufung in die Pflegeversicherung hat jeder Versicherte einen Anspruch auf monatlich 104 € bzw. 208 € (erhöhte Summe: z.B. bei Demenz).

Aber: Dieser Betrag wird nicht ausgezahlt!

Bis zu diesen Höchstsummen werden sogenannte niederschwellige Leistungen, die bei einem zugelassenen Pflegedienst abgerufen werden, von der Pflegekasse bezahlt. Solche Leistungen sind z. B.:

  • Beaufsichtigung von Pflegebedürftigen, um Angehörigen und Pflegepersonen eine “sichere” Auszeit zu ermöglichen
  • Unterstützung bei sinnvoller Beschäftigung, wie z. B. gemeinsames Lesen, Gesellschaftsspiele, gemeinsames Betrachten von Fotos, gemeinsames kochen oder backen etc.
  • Mobilisation in Begleitung, wie z. B. Spazierengehen, Gehübungen mit Rollator oder anderen Gehhilfen, Bewegungsübungen (jedoch nicht als Ersatz für Physiotherapie!)
  • Begleitung bei Unternehmungen zu Fuß, wie z. B. Arztbesuch, Behördenbesuch, Einkäufen und Apothekengang
  • regelmäßige Besuche unseres Besuchsdienstes (z.B. wöchentlich individuell vereinbar)